Gütertransportgesetz

Revidiertes Gütertransportgesetz – wichtigste Änderungen

Im September 2015 hat das Parlament die Beratungen zum Gütertransportgesetz abgeschlossen und damit eine komplett revidierte gesetzliche Grundlage für den Schienengüterverkehr in der Fläche verabschiedet. Per 1. Juli 2016 treten nun Gesetz und Verordnung in Kraft.

Der Bund stellt den Schienengüterverkehr in der Fläche auf eine in sich schlüssige regulatorische Grundlage und setzt Rahmenbedingungen für:

  • eine nachhaltige Entwicklung des Gütertransports auf der Schiene
  • ein effizientes Zusammenwirken der Schiene mit den anderen Verkehrsträgern
  • den Bau und Betrieb geeigneter Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (Strasse/Schiene) und Anschlussgleise und deren optimale Anbindung an die Eisenbahn-, Strassen- und Hafeninfrastruktur
  • den diskriminierungsfreien Zugang zu den Güterverkehrsanlagen

Gütertransportgesetz

Im Güterverkehr in der Fläche soll zukünftig das Prinzip der Ko-Modalität von Strasse und Schiene gelten. Angebote des Güterverkehrs auf der Schiene müssen grundsätzlich eigenwirtschaftlich sein. Der Bund hat verschiedene Instrumente definiert und sie im Gesetz und in der Verordnung konkretisiert:

  • Gleichberechtigung von Personen- und Güterverkehr
    Der Bund gibt dem Schienengüterverkehr Planungssicherheit, indem er langfristig Trassenkapazität für ihn reserviert. Dazu werden sog. Netznutzungskonzepte und -pläne erstellt, die nach definierten Kriterien die Kapazität des Schienennetzes auf den Personen- und Güterverkehr verteilen. Die heutige Prioritätenregelung im Netzzugang, wonach vertakteter Personenverkehr grundsätzlich Vorrang vor dem Güterverkehr hat, wird aufgehoben.
  • Investitionsförderung für Güterverkehrsanlagen:
    Der Bund wird zum Bau, zur Erweiterung und zur Erneuerung von Terminals für den Kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen bis zu 60 Prozent der Investitionskosten dieser Anlagen übernehmen. Die Investitionsbeiträge erfolgen à-fonds-perdu, sind jedoch an Mindestumschlagmengen gekoppelt. Zudem muss ein Betreiber einer subventionierten Anlage den diskriminierungsfreien Zugang zur Anlage gewährleisten.
  • Anschlussvorrichtung:
    Die Anschlussvorrichtung, d.h. die Anlagen, die zum Anschluss des Anschlussgleises des Kunden an die Eisenbahninfrastruktur (Streckengleise) dienen, gehören zukünftig ins Eigentum der Bahninfrastrukturbetreiber. Somit sind Infrastrukturbetreiber auch für die Finanzierung des Baus und der Erneuerung von Anschlussvorrichtungen zuständig. Die verladende Wirtschaft, die in Anschlussgleise investiert, wird dadurch finanziell entlastet.
  • Innovationsförderung:
    Der Bund hat mit dem neuen Gütertransportgesetz die Grundlage geschaffen, damit er in Zukunft technologische Innovationen oder Umstellungen auf neue Technologien im Schienengüterverkehr fördern will, wenn dieser dadurch effizienter oder ressourcenschonender betrieben werden kann.
  • Betriebsabgeltungen sukzessive reduziert:
    Güterverkehrsangebote sollen zukünftig grundsätzlich eigenwirtschaftlich erbracht werden. Ende 2018 werden die Abgeltungen vollends eingestellt werden. Subventionen für den Wagenladungsverkehr (WLV) und für den nicht alpenquerenden Kombinierten Verkehr (KV) werden daher nur noch während dieser Übergangsphase bezahlt.
  • Strassenregulativ:
    Das heutige Strassenregulativ mit Nacht-/Sonntagsfahrverbot, Leistungsabhängiger Schwerverkehrsabgabe (LSVA), Kabotageverbot und den bestehenden Gewichtslimiten wird beibehalten. Die LSVA-Rückerstattung für Kombinierte Verkehre im Vor- oder Nachlauf auf der Strasse bleibt im Grundsatz ebenfalls erhalten, jedoch mit leicht angepassten Subventionssätzen. So kommen neu bereits Behälter ab einer Grösse von 4.8 Metern in den Genuss einer LSVA-Rückerstattung.

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